Was tun, wenn das Christkind das Falsche bringt?
Der Pullover passt nicht, das Buch gefällt nicht, das Spielzeug funktioniert nicht. Wie Sie Ihrem Kind dennoch schöne Weihnachten bescheren können, weiß Jutta Repl von der Arbeiterkammer Wien.
Nicht immer bringt das Christkind das erhoffte Packerl.
Kinder & Co: Unter welchen Voraussetzungen kann umgetauscht werden, wenn das Christkind das Falsche gebracht hat?
Jutta Repl: Auf Umtausch besteht kein Rechtsanspruch, ein Umtausch muss vertraglich vereinbart werden. Viele Händler geben den Konsumentinnen und Konsumenten von sich aus dazu die Möglichkeit. Ist das aber einmal nicht der Fall, muss die Konsumentin bzw. der Konsument beim Kauf selbst daran denken und versuchen, den Umtausch mit dem Händler auszuhandeln.
Manche Unternehmen gehen noch einen Schritt weiter und lassen die Konsumentin bzw. den Konsumenten nicht nur umtauschen: Die Ware kann zurückgegeben werden, gleichzeitig wird der Preis bar rückerstattet.
Kann man auch ohne Rechnung umtauschen?
Alle Bedingungen rund um den Umtausch kann der Händler festlegen. Auch, dass dabei die Rechnung oder der Kassabon vorzuweisen ist! Wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind, sind Sie bezüglich eines Umtauschs ganz auf die Kulanz des Händlers angewiesen.
Wie lange kann umgetauscht werden?
Die Frist bestimmt der Händler. Üblich ist eine bis vier Wochen. Da und dort werden aber auch mittlerweile viel großzügigere Fristen gewährt.
Macht es einen Unterschied beim Umtausch, wenn die Ware defekt ist?
Weist eine Ware nach Kauf einen Mangel auf, haben Konsumentinnen und Konsumenten einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung. Dafür einstehen muss immer der Händler, nicht – wie viele meinen – der Hersteller. Der Mangel muss übrigens schon bei der Übergabe zumindest im Ansatz vorhanden gewesen sein. Für ein Problem, das auf fehlerhafte Bedienung zurückzuführen ist, gibt es keine Gewährleistung.
Was genau bedeutet Anspruch auf Gewährleistung?
Im Rahmen der Gewährleistung hat die Konsumentin bzw. der Konsument genau geregelte Rechte. Er kann in einem ersten Schritt kostenlose Verbesserung vom Händler einfordern, entweder durch einen Austausch der Ware oder durch eine Reparatur. In weiterer Folge kann, zum Beispiel wenn sich der Händler mit der Verbesserung zu lange Zeit lässt oder wenn sowohl ein Austausch als auch eine Reparatur gar nicht möglich ist, die Preisminderung und die Auflösung des Vertrags verlangt werden.
Kann man sich aussuchen, ob man einen Gutschein oder Geld retourniert haben möchte?
Eine Preisminderung oder die Rückzahlung des Kaufpreises bei Auflösung des Vertrags ist immer in bar vorzunehmen. Wenn die Konsumentin bzw. der Konsument das möchte, kann er sich über den zustehenden Betrag auch einen Gutschein ausstellen lassen. Nur gezwungen werden kann er dazu nicht!
Apropos Gutschein als Geschenk: Was sollte man da beachten?
Bei Gutscheinen ist keine Bargeldablöse möglich. Ist keine passende Ware oder Dienstleistung im Angebot, muss man sein Glück nach einiger Zeit einfach wieder versuchen. Gutscheine können auch befristet werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Unternehmer nur um Verlängerung ersucht werden – außer es handelt sich um eine unangemessen kurze Frist, dann kann sich die Konsumentin bzw. der Konsument dagegen wehren.
Was sollte man bereits beim Einkauf eines Geschenkes generell beachten?
Beim Kauf eines Geschenks empfiehlt es sich – da man nicht weiß, ob es passt oder gefällt –, einen Umtausch sicherzustellen. Eine solche Zusicherung ist entweder auf der Rechnung schon vorgedruckt oder von der Konsumentin bzw. vom Konsumenten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung sollte sich die Konsumentin bzw. der Konsument dann schriftlich bestätigen lassen.
Werden Gutscheine verschenkt, ist es ratsam, für eine Frist Sorge zu tragen, die es der bzw. dem Beschenkten möglich macht, in aller Ruhe eine Einlösung vorzunehmen. Auch beim Kauf von Gutscheinen sind Rechnungen sicherheitshalber aufzubewahren.